Zum Inhalt springen
Ertrag gerechnetfür Ihr Dach, mit Hamburger StrahlungsdatenSolarpflicht geprüftbei Neubau und DachsanierungAnmeldung inklusivebei den Hamburger EnergienetzenAlle sieben Bezirkevon Altona bis Bergedorf
Photovoltaik in Hamburg — zur Startseite Photovoltaik in Hamburg Solaranlagen, Speicher, Wallbox 0 % MWST auf Anlage und Speicher bis 30 kWp
Solarpflicht Hamburg: Einfamilienhaus mit Satteldach, Südseite als glatte schwarze Indach-Solaranlage ausgeführt
Solaranlagen, Speicher, Wallbox

Solarpflicht in Hamburg: was bei Neubau und Dachsanierung gilt

Die Hamburger Solarpflicht gilt für Neubauten und für Dächer, deren Dachhaut überwiegend erneuert wird. Belegt werden mindestens 30 Prozent der Dachfläche.

oder per E-Mail: kontakt@photovoltaik-in-hamburg.de

Wer in Hamburg neu baut, muss seit dem 01.01.2023 eine Photovoltaikanlage auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche errichten und betreiben. Für bestehende Gebäude gilt die Pflicht seit dem 01.01.2024, sobald mehr als 50 Prozent der Dachhaut erneuert werden; maßgeblich sind dann 30 Prozent der Nettodachfläche. Geregelt ist das in § 16 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) und in der Umsetzungsverordnung PVUmsVO, und zwar für Wohnhäuser wie für Gewerbebauten, deren Dach mindestens 50 m² misst.

Verpflichtet sind die Eigentümer, die dauerhaft sicherstellen müssen, dass die Anlage gebaut wird und in Betrieb bleibt (§ 16 Abs. 2 HmbKliSchG). Laufen muss sie nach Auskunft der Umweltbehörde BUKEA spätestens dann, wenn das Gebäude oder das neue Dach fertig ist. Wer eine Sanierung plant, bringt deshalb Dachdecker und Solaranlage schon bei der Terminplanung zusammen.

Für welche Gebäude gilt die Solarpflicht?

Die Pflicht gilt für Neubauten und bestehende Gebäude ab 50 m² Bruttodachfläche, gleich ob darin gewohnt oder gearbeitet wird (§ 1 Abs. 1 PVUmsVO). Als bestehend gilt ein Gebäude, das vor dem 01.01.2024 fertiggestellt war (§ 2 Abs. 1 PVUmsVO).

Neubau Bestand mit wesentlichem Dachumbau
Pflicht seit 01.01.2023 01.01.2024
Auslöser Errichtung des Gebäudes mehr als 50 % der Dachhaut werden erneuert
Mindestens belegt 30 % der Bruttodachfläche 30 % der Nettodachfläche
In Betrieb spätestens mit Fertigstellung des Gebäudes mit Fertigstellung des Daches
Fundstelle § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 HmbKliSchG § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HmbKliSchG

Die Tabelle folgt dem HmbKliSchG in der Fassung vom 13.12.2023 und der PVUmsVO, geprüft im Oktober 2026. Ausgenommen sind unter anderem Neubauten, die weniger als 20 Jahre stehen sollen, bestehende Gebäude mit einer Restnutzungsdauer unter 20 Jahren, unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Zelte, Container und Fliegende Bauten. Auch eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken fallen heraus, solange niemand darin wohnt, und damit in aller Regel die Garage neben dem Einfamilienhaus.

Ab wann zählt eine Dachsanierung als wesentlicher Umbau?

Wesentlich ist ein Umbau, wenn mehr als die Hälfte der wasserführenden Schicht, also der Dachhaut, erneuert wird. Das Gesetz nennt als Anlässe den Dachausbau, die Dachaufstockung und die grundständige Dachsanierung (§ 3 Nr. 27 HmbKliSchG).

Die Schwelle von mehr als 50 Prozent nennt die BUKEA in ihren Antworten zur PV-Pflicht. Keine Pflicht lösen nach denselben Antworten der Austausch einzelner Ziegel und eine Regenerationslage aus, also eine zusätzliche Abdichtungsbahn, die auf ein bestehendes Flachdach geklebt wird. Manche ältere Darstellung spricht noch von einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut; das war die frühere Fassung des Gesetzes, die seit dem 01.01.2024 nicht mehr gilt.

Dachdecker dürfen der Behörde übrigens Daten über erneuerte Dachhäute übermitteln (§ 30 Abs. 5 HmbKliSchG). Wie Dachdecker, Gerüst und Montage zeitlich ineinandergreifen, beschreibt der Ratgeber zur Photovoltaik bei der Dachsanierung Schritt für Schritt.

Wie rechnet man Brutto- und Nettodachfläche?

Zur Bruttodachfläche gehört die gesamte Dachfläche einschließlich Dachüberstand, aber ohne Dachrinne, und bei mehreren Dachteilen deren Summe (§ 3 Nr. 3 HmbKliSchG). Für die Nettodachfläche ziehen Sie Dachaufbauten wie Gauben, Dachfenster, andere notwendige Nutzungen und alle nach Norden geneigten Flächen mit mehr als 10° Neigung ab (§ 3 Nr. 11 HmbKliSchG).

Als Norden gelten dabei alle Richtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest (§ 3 Nr. 13 HmbKliSchG). Ein Satteldach mit Ost- und Westseite behält deshalb beide Hälften in der Nettofläche, während ein Haus mit Nord- und Südseite die Nordhälfte abzieht. Flächen, die wegen des Abstands zur Brandwand frei bleiben müssen, brauchen Sie nach Auskunft der BUKEA nicht zu belegen; für ein Reihenhaus mit Photovoltaik ist das oft der größte Abzug.

Beispiel: neue Eindeckung auf einem Satteldachhaus

Im Beispiel bekommt ein Einfamilienhaus mit Nord-Süd-Satteldach eine neue Eindeckung, und die Bruttodachfläche beträgt 120 m². Davon liegen 60 m² auf der Nordseite, auf der Südseite sitzt eine Gaube mit 6 m², weitere Aufbauten gibt es nicht.

Rechenschritt Fläche
Bruttodachfläche 120 m²
abzüglich Nordseite mit mehr als 10° Neigung 60 m²
abzüglich Gaube 6 m²
Nettodachfläche 54 m²
Pflichtfläche, 30 % der Nettodachfläche 16,2 m²
Mindestanlage bei 5 bis 7 m² je kWp rund 2,3 bis 3,2 kWp

Mit 16,2 m² Modulfläche ist die Pflicht in diesem Fall erfüllt, das entspricht rechnerisch rund 2,3 bis 3,2 kWp. Den Flächenbedarf von 5 bis 7 m² je kWp nennt die Verbraucherzentrale. Wäre dasselbe Haus ein Neubau, gälten 30 Prozent der Bruttodachfläche, rechnerisch also 36 m² Module.

Mehr Module sind erlaubt, und auf der Südseite des Beispiels ist rechnerisch Platz für 7,7 bis 10,8 kWp. Gerüst, Anmeldung und Zählertausch fallen bei der kleinen wie bei der großen Anlage an. Deshalb rechnen wir für solche Dächer beide Größen mit dem Hamburger Ertrag durch, der auf einer Südseite mit 35° Neigung nach PVGIS bei rund 980 kWh je kWp im Jahr liegt.

Welche Ausnahmen lässt die Verordnung zu?

Die Pflicht entfällt, soweit die Anlage anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist (§ 16 Abs. 5 HmbKliSchG). Was darunter fällt, legt die PVUmsVO fest.

Grund Was die Verordnung darunter versteht Fundstelle
technisch unmöglich keine zusammenhängende geeignete Fläche von 20 m² bei Dächern bis 10° Neigung oder von 10 m² bei steileren Dächern § 4 PVUmsVO
technisch unmöglich im Bestand Statik trägt keine Zusatzlast, gewölbtes Dach, lichtdurchlässige Deckung, Dach aus Reet, Holz oder Stroh § 4 PVUmsVO
technisch unmöglich Netzverträglichkeitsprüfung lässt keine Einspeisung zu, kein Netzanschluss § 4 PVUmsVO
wirtschaftlich nicht vertretbar Verschattung, die die Einstrahlung um mehr als 25 % gegenüber einer unverschatteten Vergleichsfläche senkt § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 4 PVUmsVO
wirtschaftlich nicht vertretbar Amortisation in mehr als 20 Jahren § 5, § 2 Abs. 5 PVUmsVO
wirtschaftlich nicht vertretbar Dach dient als Veranstaltungs-, Kinderspiel- oder Gewerbefläche § 5 Abs. 1 PVUmsVO
andere Vorschriften etwa Denkmalschutz, soweit das Denkmalschutzamt die Anlage nicht genehmigt § 16 Abs. 5 HmbKliSchG

Für die Amortisation schreibt § 5 Abs. 2 PVUmsVO branchenübliche Annahmen und das günstigere von zwei Angeboten vor; öffentliche Mittel für die Anlage werden eingerechnet, die Kosten eines Speichers nicht. Wer sich auf diese Ausnahme stützt, braucht also zwei vollständige Angebote, und worauf es beim Vergleich ankommt, steht im Ratgeber zum Prüfen von Photovoltaik-Angeboten.

Als Vergleichsfläche für die Verschattung dient bei Dächern bis 10° Neigung eine unverschattete Fläche nach Süden mit 35° Neigung (§ 2 Abs. 4 PVUmsVO). Ein Reetdach im Bestand gilt nach § 4 PVUmsVO als technisch ungeeignet, wer sein Reet neu decken lässt, muss also keine Module darauf setzen. Belegen müssen Sie jede Ausnahme selbst, etwa mit einem Statiknachweis, einer Verschattungsrechnung oder den beiden Angeboten.

Wann und wo stellt man den Härtefallantrag?

Den Antrag auf Befreiung wegen einer Härte stellen Sie bei der BUKEA, und zwar mindestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten (§ 11 PVUmsVO). Als Härte nennt § 3 PVUmsVO zum Beispiel fehlende finanzielle Mittel, eine erhebliche Einschränkung der Nutzung oder Nachteile bei der Gewerbesteuer.

Die Behörde muss binnen sechs Wochen entscheiden, nachdem die Unterlagen vollständig vorliegen; tut sie das nicht, gilt der Antrag als genehmigt (§ 16 Abs. 5 HmbKliSchG). Ist der Dachdecker für Anfang Mai bestellt, muss der Antrag also spätestens Anfang Februar bei der Behörde sein. Die Ausnahmen nach § 4 und § 5 PVUmsVO belegen Sie mit Unterlagen, die Befreiung wegen Härte dagegen beantragen Sie vor dem Baubeginn.

Welche Nachweise verlangt die Behörde?

Vorab anmelden müssen Sie die Anlage bei der BUKEA nicht, denn Nachweise legen Sie nur vor, wenn die Behörde danach fragt (§ 9 Abs. 3 PVUmsVO). Die Unterlagen heben Sie zehn Jahre ab Fertigstellung auf.

Dazu gehören das Nachweisformular zur Photovoltaikpflicht mit einer Dachaufsicht und ein Beleg nach § 10 Abs. 2 PVUmsVO. Als Beleg genügt die Bestätigung der Hamburger Energienetze, die Rechnung des Fachbetriebs oder die Bestätigung einer gelisteten Energieberatung, und die Bestätigung des Netzbetreibers entsteht bei der Anmeldung der Anlage ohnehin. Zuständig ist das Referat E11 der BUKEA, die Formular und Hinweise auf ihrer Seite zu den Nachweisen der PV-Pflicht bereitstellt.

Kontrolliert wird mit Stichproben und Plausibilitätsprüfungen, bei konkreten Anhaltspunkten auch durch eine Besichtigung (§ 12 PVUmsVO). Werktags darf die Behörde dafür das Grundstück betreten (§ 30 Abs. 2 HmbKliSchG). Das Bezirksamt prüft die Solarpflicht im gewöhnlichen Bauantrag nicht mit, das geschieht nur im Konzentrationsverfahren nach § 64a HBauO.

Steildach in der Sanierung mit Gerüst, neue Lattung, neue Ziegel und Dachhaken für Solarmodule

Was droht, wenn die Anlage fehlt?

Wer gegen § 16 HmbKliSchG verstößt, riskiert seit dem 01.01.2025 ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro (§ 33 HmbKliSchG). Die Geldbuße soll dabei den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den jemand durch die eingesparte Anlage hat. Stellt die Behörde bei einer Kontrolle fest, dass die Anlage fehlt, setzt sie nach § 12 PVUmsVO außerdem eine Frist, in der nachgerüstet werden muss.

Kann man die Pflicht auch anders erfüllen?

Ja, das Gesetz lässt mehrere Wege zu (§ 16 Abs. 2 und 6 HmbKliSchG). Statt der Photovoltaik zählt eine Solarthermieanlage auf dem Dach, und eine andere Anlage für erneuerbare Energie erfüllt die Pflicht, wenn sie an der Gebäudehülle oder auf versiegelter Fläche des Grundstücks mindestens dieselbe Leistung bringt.

Stehen mehrere Hauptgebäude auf einem Grundstück, darf die gesamte Pflichtleistung auf einem von ihnen zusammengefasst werden. Außerdem darf ein Dritter die Pflicht erfüllen, zum Beispiel ein Unternehmen, das Ihr Dach pachtet und die Anlage dort betreibt (§ 16 Abs. 2 Satz 3 HmbKliSchG). Module an der Fassade sind nach der Hamburgischen Bauordnung bis Gebäudeklasse 3 verfahrensfrei, sie müssen aber schwerentflammbar sein (§ 28 Abs. 3 HBauO).

Was gilt ab 2027 für Flachdächer und Parkplätze?

Was wir bei der Solarpflicht übernehmen

Beim ersten Termin klären wir, ob Ihr Vorhaben unter die Pflicht fällt, und rechnen Brutto- und Nettodachfläche für Ihr Dach aus. Danach planen wir die Anlage so, dass sie mit dem neuen Dach in Betrieb gehen kann, melden sie bei den Hamburger Energienetzen an und tragen sie ins Marktstammdatenregister ein. Ob eine Ausnahme greift oder ein Härtefall vorliegt, entscheidet die BUKEA, und für Verschattung und Amortisation liefern wir die Zahlen, die Sie dafür brauchen. Steht das Haus unter Denkmalschutz, kümmern wir uns außerdem um die Genehmigung, die der Ratgeber Photovoltaik und Denkmalschutz beschreibt.

Steht der Termin mit dem Dachdecker schon fest, hilft ein frühes Gespräch, damit Gerüst und Montage zusammenpassen und ein möglicher Härtefallantrag rechtzeitig gestellt wird. Legen Sie das Angebot des Dachdeckers, einige Fotos vom Dach und das Baujahr des Hauses bereit und schicken Sie die Unterlagen an kontakt@photovoltaik-in-hamburg.de. Der erste Termin kostet nichts, und auf Anfragen über das Formular antworten wir ebenfalls innerhalb eines Werktags.

Rote Ziegeldächer einer Wohngegend mit mehreren Solaranlagen in der Abendsonne

Häufige Fragen

Bei uns werden nur ein paar kaputte Ziegel ersetzt. Greift dann schon die Solarpflicht?

Nein, einzelne Ziegel oder eine zusätzliche Abdichtungslage auf dem Flachdach lösen keine Pflicht aus. Erst wenn der Dachdecker mehr als die Hälfte der Dachhaut neu macht, müssen Module mit aufs Dach.

Muss zur Pflichtanlage auch ein Stromspeicher gehören?

Nein, verlangt wird nur die Photovoltaikanlage selbst. Ein Speicher bleibt freiwillig, und seine Kosten fließen auch nicht in die Amortisationsrechnung ein, mit der man eine Ausnahme begründen kann.

Wie viel von meinem Dach muss ich mit Modulen belegen?

30 Prozent, beim Neubau gerechnet von der gesamten Dachfläche, im Bestand von der Nettodachfläche. Bei einem bestehenden Haus ziehen Sie vorher Gauben, Dachfenster und Nordseiten mit mehr als 10° Neigung ab. Mehr Module dürfen es jederzeit sein.

Muss ich die Anlage vorher bei der Umweltbehörde anmelden?

Nein, eine Anmeldung bei der BUKEA gibt es nicht. Sie bewahren Nachweisformular, Dachaufsicht und einen Beleg wie die Rechnung zehn Jahre lang auf und reichen alles ein, wenn die Behörde danach fragt.

Gilt die Pflicht auch für unsere Garage oder den Gartenschuppen?

Nein, eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken, in denen niemand wohnt, sind ausgenommen. Unabhängig davon setzt die Pflicht erst ab 50 m² Bruttodachfläche ein.

Unser Haus hat ein Reetdach. Müssen bei der Neueindeckung Module drauf?

Nein, bei bestehenden Gebäuden gelten Dächer aus Reet, Holz oder Stroh als technisch ungeeignet. Für einen Neubau mit Reetdach enthält die Verordnung keine eigene Ausnahme.

Zählt eine Solarthermieanlage für warmes Wasser auch?

Ja, Solarthermie auf dem Dach erfüllt die Pflicht ebenfalls. Das Gesetz lässt außerdem Anlagen an der Fassade oder auf versiegelten Flächen des Grundstücks zu, wenn sie mindestens dieselbe Leistung bringen.

Was kann es kosten, wenn ich die Pflicht nicht erfülle?

100.000 Euro beträgt das höchste Bußgeld nach § 33 HmbKliSchG. Die Buße soll höher ausfallen als der Vorteil, den sich jemand durch die fehlende Anlage verschafft hat.

Wie viel Vorlauf braucht ein Antrag auf Befreiung wegen Härte?

Drei Monate vor Baubeginn muss der Antrag spätestens bei der BUKEA liegen. Die Behörde hat dann sechs Wochen ab vollständigen Unterlagen, und ohne Entscheidung in dieser Zeit gilt die Befreiung als erteilt.

Darf jemand anderes auf meinem Dach die Anlage betreiben?

Ja, die Pflicht darf ein Dritter erfüllen, etwa wer Ihr Dach pachtet und dort eine Anlage betreibt. Verantwortlich dafür, dass die Anlage gebaut wird und läuft, bleiben trotzdem Sie als Eigentümer.

Beratung am Esstisch mit Tablet, Zollstock und einem kleinen Solarmodul-Muster
Unverbindlich, Antwort innerhalb eines Werktags

Photovoltaik für Ihr Haus in Hamburg

Schreiben Sie kurz, um welches Dach es geht. Wir rechnen den Ertrag für Ihr Dach und sagen Ihnen, welche Anlagengröße und welcher Speicher passen — Rückmeldung innerhalb eines Werktags.

Lieber schreiben?

kontakt@photovoltaik-in-hamburg.de

Mit dem Absenden willigen Sie ein, dass wir Ihre Angaben zur Bearbeitung der Anfrage verwenden. Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.