Wer in Hamburg neu baut, muss seit dem 01.01.2023 eine Photovoltaikanlage auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche errichten und betreiben. Für bestehende Gebäude gilt die Pflicht seit dem 01.01.2024, sobald mehr als 50 Prozent der Dachhaut erneuert werden; maßgeblich sind dann 30 Prozent der Nettodachfläche. Geregelt ist das in § 16 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) und in der Umsetzungsverordnung PVUmsVO, und zwar für Wohnhäuser wie für Gewerbebauten, deren Dach mindestens 50 m² misst.
Verpflichtet sind die Eigentümer, die dauerhaft sicherstellen müssen, dass die Anlage gebaut wird und in Betrieb bleibt (§ 16 Abs. 2 HmbKliSchG). Laufen muss sie nach Auskunft der Umweltbehörde BUKEA spätestens dann, wenn das Gebäude oder das neue Dach fertig ist. Wer eine Sanierung plant, bringt deshalb Dachdecker und Solaranlage schon bei der Terminplanung zusammen.


