Wer an einem bestehenden Haus in Hamburg mehr als 50 Prozent der Dachhaut erneuert, muss nach § 16 HmbKliSchG eine Photovoltaikanlage auf mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bauen. Die Dachhaut ist die wasserführende Schicht, beim Steildach also Ziegel oder Pfannen, beim Flachdach die Abdichtung. Spätestens mit der Fertigstellung des Daches muss die Anlage in Betrieb sein. Deshalb gehören Dachdecker und Elektrofachbetrieb in einen gemeinsamen Zeitplan, und das Gerüst wird nur einmal gestellt.
Diese Regel gilt seit dem 01.01.2024 für Wohn- und Nichtwohngebäude mit mindestens 50 m² Bruttodachfläche. Ältere Darstellungen, nach denen erst eine vollständige Erneuerung der Dachhaut ab 2025 zählt, beziehen sich auf die Gesetzesfassung von 2020. Ausnahmen, Nachweis und Bußgeld behandelt der Ratgeber zur Solarpflicht in Hamburg ausführlich; für die Sanierung selbst kommt es vor allem auf Schwelle, Fläche und Terminfolge an.

