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Photovoltaik in Hamburg — zur Startseite Photovoltaik in Hamburg Solaranlagen, Speicher, Wallbox 0 % MWST auf Anlage und Speicher bis 30 kWp
Photovoltaik anmelden: Elektriker setzt im Hausflur einen neuen Stromzähler in einen geöffneten Zählerschrank
Solaranlagen, Speicher, Wallbox

Photovoltaik anmelden in Hamburg: Netzbetreiber, Zähler, Register

Eine Photovoltaikanlage in Hamburg meldet der Elektrofachbetrieb bei den Hamburger Energienetzen an. Der Netzbetreiber gliedert das in fünf Schritte, danach folgt das Register.

oder per E-Mail: kontakt@photovoltaik-in-hamburg.de

In Hamburg meldet der Elektrofachbetrieb Ihre Photovoltaikanlage im Portal der Hamburger Energienetze an, denn ans Netz bringen darf sie nur ein eingetragener Installateur. Bei Anlagen bis 30 kW muss der Netzbetreiber innerhalb eines Monats antworten (§ 8 EEG). Danach setzt er den passenden Zähler, die Anlage wird in Betrieb gesetzt, und binnen eines Monats nach der Inbetriebnahme muss sie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur stehen.

Für Sie als Eigentümer heißt das vor allem, Unterlagen zu liefern und Termine freizuhalten. Die Anträge selbst stellt der Betrieb, der die Anlage montiert, und den Registereintrag kann er für Sie übernehmen.

Wer ist in Hamburg der Netzbetreiber?

Für ganz Hamburg sind die Hamburger Energienetze zuständig, die seit dem 01.09.2024 unter diesem Namen arbeiten; früher hieß das Unternehmen Stromnetz Hamburg. Es betreibt das Stromnetz im Stadtgebiet und ist zugleich für Einbau und Betrieb der Stromzähler verantwortlich.

Wer in älteren Merkblättern noch den alten Namen findet, meint dasselbe Unternehmen, das nach der Fusion von Strom- und Gasnetz beide Netze betreibt. Für die Anmeldung spielt der Bezirk keine Rolle, denn von Rissen bis Neuengamme gelten dieselben Formulare und Fristen. Die Seite für Erzeugungsanlagen in der Niederspannung beschreibt den Ablauf aus Sicht des Netzbetreibers.

In welchen fünf Schritten läuft die Anmeldung?

Die Hamburger Energienetze teilen die Anmeldung einer Photovoltaikanlage oder eines Speichers in fünf Schritte. Die ersten beiden laufen vor der Montage, die übrigen drei danach.

  1. Antrag im Portal: Der Elektrofachbetrieb stellt den Antrag über das Netzanschluss-Portal Plus, das für Installationsbetriebe gedacht ist; Privatpersonen nutzen das Hausanschluss-Portal Hamburg.
  2. Zustimmung: Der Netzbetreiber prüft, ob das Netz an Ihrem Anschluss den zusätzlichen Strom aufnehmen kann, und meldet das Ergebnis mit einem Zeitplan zurück.
  3. Zählersetzung: Nach der Montage tauschen die Hamburger Energienetze in den meisten Fällen den alten Einrichtungszähler gegen einen Zweirichtungszähler.
  4. Inbetriebsetzung: Der eingetragene Installateur schließt die Anlage an, nimmt sie in Betrieb und meldet das dem Netzbetreiber über das Portal.
  5. Kaufmännische Daten: Zum Schluss übermitteln Sie oder der Betrieb die Angaben, die der Netzbetreiber für die Abrechnung der Einspeisevergütung braucht.

Der Eintrag ins Marktstammdatenregister gehört nicht zu diesen fünf Schritten, weil er bei der Bundesnetzagentur und nicht beim Netzbetreiber läuft. Er folgt direkt auf die Inbetriebnahme und hat eine eigene Frist.

Welche Unterlagen verlangt der Netzbetreiber?

Für den Antrag braucht der Netzbetreiber einen Lageplan, einen Übersichtsschaltplan des Messkonzepts, die ZEREZ-ID der Geräte und die Kontaktdaten des Grundstückseigentümers. Die meisten Unterlagen erstellt der Fachbetrieb.

Unterlage Wofür sie gebraucht wird Wer sie liefert
Lageplan zeigt, wo Gebäude, Anlage und Zählerschrank auf dem Grundstück liegen Fachbetrieb, mit Ihren Angaben
Übersichtsschaltplan des Messkonzepts zeigt, wie Zähler, Anlage und Speicher verschaltet sind Fachbetrieb
ZEREZ-ID Nummer, unter der das Einheitenzertifikat von Wechselrichter und Speicher im Zertifikatsregister steht Fachbetrieb, aus den Gerätedaten
Kontaktdaten des Grundstückseigentümers der Netzanschluss gehört zum Grundstück Sie

Die Liste stammt von den Hamburger Energienetzen, Stand Oktober 2026. Für die Planung hilft außerdem ein Foto vom Zählerschrank mit der Zählernummer, weil sich daran ablesen lässt, ob der Schrank für den neuen Zähler Platz bietet.

Wer darf die Anlage ans Netz anschließen?

Arbeiten hinter der Hausanschlusssicherung darf außer dem Netzbetreiber nur ein Betrieb ausführen, der im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers steht (§ 13 Abs. 2 NAV). Das gilt für den Anschluss der Anlage und für jede spätere Änderung am Zählerschrank.

Die Hamburger Energienetze führen ein eigenes Verzeichnis, in das sich Betriebe aus anderen Netzgebieten als Gastinstallateur eintragen lassen können. Module montieren dürfen auch andere Gewerke, etwa der Dachdecker bei einer Indach-Anlage. Den Anschluss und die Inbetriebsetzung übernimmt aber immer der eingetragene Elektrofachbetrieb. Bis wann die Anlage bei einem neuen Dach laufen muss, steht im Ratgeber zur Solarpflicht in Hamburg.

Welche Fristen gelten bei der Anmeldung?

Die wichtigste Frist betrifft den Netzbetreiber, der bei Anlagen bis 30 kW innerhalb eines Monats antworten muss. Bleibt die Antwort aus, darf die Anlage unter Einhaltung der technischen Regeln trotzdem angeschlossen werden.

Vorgang Frist Fundstelle
Antwort des Netzbetreibers, Anlage bis 30 kW innerhalb eines Monats § 8 Abs. 5 bis 7 EEG
Netzverträglichkeitsprüfung, Anlage über 30 kW spätestens nach acht Wochen § 8 Abs. 6 EEG
Wahl der Volleinspeisung vor der Inbetriebnahme mitteilen § 48 Abs. 2a EEG
Wallbox, Wärmepumpe, Speicher über 4,2 kW vor der Inbetriebnahme melden § 14a EnWG
Eintrag ins Marktstammdatenregister binnen eines Monats nach der Inbetriebnahme § 5 Abs. 5 MaStRV
Änderung im Register, etwa nach einer Erweiterung binnen eines Monats § 7 Abs. 1 MaStRV

Die Fristen gelten nach dem Rechtsstand November 2026. Bei einer Anlage bis 30 kW auf einem Grundstück mit Hausanschluss gilt der vorhandene Anschluss als Verknüpfungspunkt mit dem Netz (§ 8 Abs. 1 EEG). Ein neuer Netzanschluss ist deshalb bei einer gewöhnlichen Dachanlage kein Thema.

Welcher Zähler kommt nach der Anmeldung?

Nach der Anmeldung bekommt fast jede Anlage einen Zweirichtungszähler, und ab mehr als 7 kW Leistung ein intelligentes Messsystem, also einen Smart Meter mit Kommunikationseinheit. Pflicht ist der Smart Meter außerdem bei mehr als 6.000 kWh Verbrauch im Jahr und bei steuerbaren Geräten wie Wallbox oder Wärmepumpe (§ 29 Abs. 1 MsbG).

Was Sie dafür zahlen, ist gesetzlich gedeckelt (§ 30 MsbG, Beträge brutto im Jahr). Bei Anlagen über 7 bis 15 kW sind es höchstens 50 Euro, über 15 bis 25 kW höchstens 110 Euro und über 25 bis 100 kW höchstens 140 Euro. Für die Steuerbox kommen bis zu 50 Euro hinzu, und kleinere Anlagen bis 7 kW erhalten eine moderne Messeinrichtung, für die die Bundesnetzagentur 25 Euro im Jahr nennt.

Bis Smart Meter und Steuerbox eingebaut sind, gibt eine neue Anlage unter 25 kW mit Einspeisevergütung höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung ins Netz ab (§ 9 Abs. 2 EEG). Mit einem Speicher fällt diese Grenze weniger ins Gewicht, weil zur Mittagszeit ein Teil des Stroms im Haus bleibt. Wie groß der Speicher dafür sein sollte, beschreibt die Seite zur Photovoltaik mit Speicher.

Hände eines Elektrikers an einem Wechselrichter an der Kellerwand, daneben ein neues Gerät im Karton

Wie kommt die Anlage ins Marktstammdatenregister?

Ins Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur gehört jede Solaranlage, auch ein Balkonkraftwerk und jeder Batteriespeicher. Verpflichtet ist der Betreiber, also in der Regel der Eigentümer, und die Frist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV).

Für den Eintrag legen Sie zuerst ein Konto als Anlagenbetreiber an und erfassen dann Anlage und Speicher als getrennte Einheiten. Dafür brauchen Sie Leistung, Standort und Datum der Inbetriebnahme, die alle im Protokoll des Installateurs stehen. Laut Register waren in Hamburg bei einer Abfrage am 12.10.2026 rund 33.000 Solaranlagen in Betrieb, Balkonkraftwerke eingerechnet.

Die im Register eingetragene Bruttoleistung hat auch steuerliche Bedeutung, denn bis 30 kWp gilt die Voraussetzung für den Nullsteuersatz ohne weiteren Nachweis als erfüllt. Was das für Umsatz- und Einkommensteuer bedeutet, erklärt der Ratgeber zu Photovoltaik und Steuer.

Was muss außerdem gemeldet werden?

Gilt das auch für ein Balkonkraftwerk?

Nein, für ein Steckersolargerät bis 800 VA Wechselrichterleistung und 2.000 W Modulleistung entfällt die Meldung an die Hamburger Energienetze (§ 8 Abs. 5a EEG). Pflicht bleibt nur der Eintrag im Marktstammdatenregister binnen eines Monats.

Einen Zählertausch beauftragen Sie für das Gerät nicht selbst, das regelt der Netzbetreiber bei Bedarf. Mit Schukostecker sind nach Angabe der Hamburger Energienetze bis 960 W Modulleistung zulässig, wenn das Gerät die Norm DIN VDE V 0126-95 erfüllt. Was Mieter und Wohnungseigentümer dabei beachten, steht im Ratgeber zum Balkonkraftwerk in Hamburg.

Beispiel: Anmeldung einer Anlage mit 10 kWp

Im Beispiel kommt auf ein Einfamilienhaus eine Anlage mit 10 kWp ohne Speicher, die noch 2026 in Betrieb gehen soll. Die Anlage liegt unter 30 kW, aber über 7 kW, und daraus ergeben sich Fristen und Kosten.

Schritt Was im Beispiel gilt
Antrag und Zustimmung Antwort der Hamburger Energienetze innerhalb eines Monats
Zähler Smart Meter ist Pflicht, weil die Anlage über 7 kW liegt
Kosten der Messung höchstens 50 Euro für den Smart Meter und bis 50 Euro für die Steuerbox, rechnerisch höchstens 100 Euro brutto im Jahr
Einspeisung bis zum Smart Meter höchstens 60 Prozent der Leistung, rechnerisch 6 kW
Vergütung Teileinspeisung mit 7,70 Cent je kWh, Volleinspeisung nur nach Mitteilung vorab
Marktstammdatenregister binnen eines Monats nach der Inbetriebnahme
Finanzamt in der Regel keine Meldung, weil die Anlage unter 30 kWp bleibt

Die Vergütung von 7,70 Cent gilt nach Angabe der Bundesnetzagentur für Anlagen bis 10 kWp mit Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026. Die Begrenzung auf 6 kW trifft vor allem sonnige Mittagsstunden im Sommer, denn ein Teil des Stroms fließt dann in den Haushalt und zählt nicht zur Einspeisung.

Was wir bei der Anmeldung übernehmen

Wir stellen den Antrag bei den Hamburger Energienetzen, schließen die Anlage an und nehmen sie in Betrieb. Anschließend tragen wir Anlage und Speicher ins Marktstammdatenregister ein und melden Wallbox oder Wärmepumpe als steuerbare Verbraucher, wenn sie dazukommen. Steht das Haus unter Denkmalschutz, kümmern wir uns vor dem Antrag um die Genehmigung, die der Ratgeber zu Photovoltaik und Denkmalschutz beschreibt.

Für die Anmeldung helfen uns ein Foto vom Zählerschrank, die letzte Stromabrechnung und die Daten des Grundstückseigentümers. Schicken Sie die Unterlagen per Mail an kontakt@photovoltaik-in-hamburg.de. Auf Anfragen über das Formular antworten wir innerhalb eines Werktags, und der erste Termin kostet nichts.

Häufige Fragen

Muss ich die Solaranlage selbst beim Netzbetreiber anmelden?

Nein, in der Regel stellt der Elektrofachbetrieb den Antrag im Portal der Hamburger Energienetze. Von Ihnen braucht er dafür vor allem die Daten des Grundstückseigentümers und ein paar Angaben zum Haus.

Darf die Anlage ans Netz, wenn sich die Hamburger Energienetze nicht zurückmelden?

Ja, bei Anlagen bis 30 kW. Antwortet der Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats, darf die Anlage unter Einhaltung der technischen Regeln angeschlossen werden. So steht es in § 8 EEG.

Muss ein Batteriespeicher extra angemeldet werden?

Ja, der Speicher gehört mit in die Anmeldung beim Netzbetreiber und wird im Marktstammdatenregister als eigene Einheit eingetragen. Nimmt er mehr als 4,2 kW aus dem Netz auf, ist er außerdem vor der Inbetriebnahme als steuerbare Verbrauchseinrichtung zu melden.

Bekomme ich nach der Montage einen anderen Stromzähler?

Ja, in den meisten Fällen tauschen die Hamburger Energienetze den alten Zähler gegen einen Zweirichtungszähler. Er misst getrennt, was Sie aus dem Netz beziehen und was die Anlage einspeist.

Stimmt es, dass ich ohne Smart Meter nicht alles einspeisen darf?

Ja, eine neue Anlage unter 25 kW mit Einspeisevergütung gibt bis zum Einbau von Smart Meter und Steuerbox höchstens 60 Prozent ihrer Leistung ins Netz ab. Was Sie im Haus selbst verbrauchen, zählt dabei nicht mit.

Reicht es, wenn ich die Anlage irgendwann im nächsten Jahr ins Register eintrage?

Nein, für den Eintrag im Marktstammdatenregister haben Sie ab der Inbetriebnahme nur einen Monat Zeit. Auch spätere Änderungen wie eine Erweiterung tragen Sie binnen eines Monats nach.

Muss ich dem Finanzamt Bescheid geben, dass ich jetzt eine Solaranlage habe?

Nein, in den meisten Fällen nicht. Erfüllt die Anlage die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen, kann der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung entfallen.

Muss ich ein Balkonkraftwerk bei den Hamburger Energienetzen anmelden?

Nein, Steckersolargeräte bis 800 VA Wechselrichterleistung und 2.000 W Modulleistung melden Sie dort nicht an. Pflicht bleibt nur der Eintrag im Marktstammdatenregister.

Ich möchte den ganzen Strom verkaufen. Muss ich das vorher ankündigen?

Ja, die Volleinspeisung teilen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mit (§ 48 Abs. 2a EEG). Ohne diese Mitteilung gilt der niedrigere Satz für die Teileinspeisung.

Wir bekommen nächstes Jahr ein E-Auto. Muss die Wallbox auch gemeldet werden?

Ja, eine Wallbox mit mehr als 4,2 kW melden Sie den Hamburger Energienetzen vor der Inbetriebnahme. Dafür bekommen Sie als steuerbare Verbrauchseinrichtung ein ermäßigtes Netzentgelt nach § 14a EnWG.

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Photovoltaik für Ihr Haus in Hamburg

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