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Photovoltaik in Hamburg — zur Startseite Photovoltaik in Hamburg Solaranlagen, Speicher, Wallbox 0 % MWST auf Anlage und Speicher bis 30 kWp
Einspeisevergütung: Einfamilienhäuser mit Solaranlagen, im Hintergrund eine Freileitung mit Strommasten
Solaranlagen, Speicher, Wallbox

Einspeisevergütung 2026: Sätze, Laufzeit und Entwurf 2027

In Hamburg zahlen die Hamburger Energienetze die Einspeisevergütung 2026 für Solarstrom, der ins Netz geht. Bis 10 kWp sind es 7,70 Cent je kWh, für 20 Jahre plus Rest des Startjahres.

oder per E-Mail: kontakt@photovoltaik-in-hamburg.de

Für Solaranlagen auf Gebäuden, die vom 01.08. bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, beträgt die Einspeisevergütung bei Teileinspeisung 7,70 Cent je kWh für den Anteil bis 10 kWp. In Hamburg zahlen die Hamburger Energienetze diesen Satz 20 Jahre lang und zusätzlich für den Rest des Jahres, in dem die Anlage ans Netz geht. Was ab 2027 gilt, ist noch offen, denn der Regierungsentwurf zum EEG sieht für neue Anlagen keine feste Vergütung mehr vor und war am 12.10.2026 nicht beschlossen.

Die Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrer Tabelle zur EEG-Vergütung. Ihre aktuelle Tabelle endet am 31.12.2026, ein späterer Stichtag, den manche Ratgeber noch nennen, steht dort nicht. Maßgeblich ist der Tag der Inbetriebnahme, und an ihm entscheidet sich, welcher Satz für die ganze Laufzeit gilt.

Welche Vergütungssätze gelten ab dem 01.08.2026?

Die Höhe hängt davon ab, ob Sie nur den Überschuss oder den gesamten Strom einspeisen, und von der Größe der Anlage. Jede Stufe gilt dabei nur für den Teil der Leistung, der in sie fällt.

Einspeiseart, Anlage auf einem Gebäude Anteil bis 10 kWp Anteil 10 bis 40 kWp Anteil 40 bis 100 kWp
Teileinspeisung (Überschuss) 7,70 Cent je kWh 6,66 Cent je kWh 5,44 Cent je kWh
Volleinspeisung 12,22 Cent je kWh 10,24 Cent je kWh 10,24 Cent je kWh

Sätze für Inbetriebnahmen vom 01.08. bis 31.12.2026, Bundesnetzagentur, abgerufen am 12.10.2026.

Bei der Teileinspeisung verbrauchen Sie den Solarstrom zuerst selbst, und nur der Überschuss geht gegen Vergütung ins Netz. Das ist bei Einfamilienhäusern der übliche Fall. Eine feste Einspeisevergütung gibt es nach § 21 Abs. 1 EEG nur für Anlagen bis 100 kW, größere Anlagen vermarkten ihren Strom direkt.

Für Strom, den der Betreiber an Mieter im selben Haus liefert, gibt es statt der Vergütung einen Mieterstromzuschlag. Er beträgt im selben Zeitraum 2,51 Cent je kWh bis 10 kW, 2,33 Cent bis 40 kW und 1,57 Cent bis 1.000 kW. Wie Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung funktionieren, steht auf der Seite zur Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus.

Nach § 49 EEG sinken die Sätze für neue Anlagen alle sechs Monate um 1 Prozent. Die Bundesnetzagentur hat die Tabelle trotzdem nur bis zum 31.12.2026 ausgewiesen, weil der Bundestag über die Regeln für die Zeit danach berät.

Wie berechnet sich die Vergütung bei 15 kWp?

Bei Anlagen über 10 kWp mischt sich der Satz anteilig, die ersten 10 kWp bekommen 7,70 Cent und die übrigen 5 kWp 6,66 Cent. Für eine Anlage mit 15 kWp ergibt das rechnerisch 7,35 Cent je eingespeister kWh.

Die Rechnung lautet (10 × 7,70 + 5 × 6,66) / 15 = 7,35 Cent. Bei 25 kWp sind es auf dieselbe Weise rechnerisch rund 7,08 Cent, weil der Anteil mit dem niedrigeren Satz größer wird. Auf einem Hamburger Süddach erzeugen 15 kWp rechnerisch rund 14.670 kWh im Jahr, denn ein kWp bringt dort 978 kWh.

Bei der Planung lohnt ein Blick auf die Grenzen der Messkosten. Für ein intelligentes Messsystem gilt bei Anlagen über 7 bis 15 kW eine Preisobergrenze von 50 Euro im Jahr, über 15 bis 25 kW sind es 110 Euro. Bis 30 kWp bleiben Anlage und Speicher bei 0 % Umsatzsteuer, und die Einnahmen sind bis 30 kWp je Wohneinheit einkommensteuerfrei.

Elektriker setzt im Hausflur einen neuen Stromzähler in einen geöffneten Zählerschrank

Was bringt mehr, Teil- oder Volleinspeisung?

Je kWh bringt die Volleinspeisung mehr, nämlich 12,22 statt 7,70 Cent bis 10 kWp, dafür nutzen Sie keinen eigenen Solarstrom. Rechnerisch liegt die Teileinspeisung bei 10 kWp auf dem Süddach vorn, sobald der Haushalt mehr als rund 1.500 kWh im Jahr selbst verbraucht.

Beispiel: 10 kWp, Süddach, rund 9.800 kWh im Jahr Teileinspeisung Volleinspeisung
Vergütungssatz bis 10 kWp 7,70 Cent 12,22 Cent
Selbst genutzter Solarstrom (Annahme nach HTW Berlin) rund 1.300 kWh keiner
Gesparter Netzstrom bei 37,0 Cent rund 481 Euro keiner
Eingespeister Strom rund 8.500 kWh rund 9.800 kWh
Vergütung im Jahr rund 655 Euro rund 1.198 Euro
Summe im Jahr vor Betriebskosten rund 1.135 Euro rund 1.198 Euro
Mit 6-kWh-Speicher und rund 2.500 kWh Eigenverbrauch (Annahme) rund 1.490 Euro nicht möglich

Rechnerisch mit PVGIS-Ertrag für Hamburg, Strompreis BDEW (Datenstand 08/2026) und den Sätzen der Bundesnetzagentur ab 01.08.2026.

Im Beispiel liegt die Volleinspeisung mit 1.300 kWh Eigenverbrauch knapp vorn. Jede zusätzlich selbst genutzte kWh bringt bei Teileinspeisung aber rechnerisch 29,3 Cent mehr, als sie eingespeist bekäme. Den Rückstand von rechnerisch rund 63 Euro holt sie deshalb schon mit gut 200 kWh mehr Eigenverbrauch auf. Mit Speicher ist der Abstand deutlich, deshalb planen wir bei Wohnhäusern in der Regel die Teileinspeisung, wie auf der Seite zur Photovoltaik mit Speicher beschrieben.

Volleinspeisung passt, wenn am Ort der Anlage kaum Strom gebraucht wird, etwa auf einer Scheune oder einem Nebengebäude ohne eigenen Verbrauch. Sie müssen sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen (§ 48 Abs. 2a EEG), sonst gilt der niedrigere Satz.

Was ändert das Solarspitzengesetz?

Was sieht der EEG-Entwurf für 2027 vor?

Nach dem Regierungsentwurf vom 07.09.2026 (BT-Drucksache 21/7867) bekommen neue Anlagen ab dem 01.01.2027 keine feste Einspeisevergütung mehr. Am 12.10.2026 war der Entwurf nicht beschlossen, die Einzelheiten können sich also noch ändern.

Regel Geltendes Recht, Inbetriebnahme bis 31.12.2026 Regierungsentwurf, Inbetriebnahme ab 01.01.2027
Feste Vergütung 7,70 Cent bis 10 kWp, 20 Jahre plus Rest des ersten Jahres entfällt für Neuanlagen
Übergangszahlung keine rechnerisch 5,2 Cent je kWh für höchstens 36 Monate, 2027 für Anlagen unter 50 kW
Direktvermarktungsbonus keiner 1,5 Cent je kWh für 48 Monate
Einspeiseleistung ohne Smart Meter und Steuerbox höchstens 60 Prozent (unter 25 kW) dauerhaft höchstens 50 Prozent
Pflicht zum Smart Meter Anlagen über 7 kW ab 2 kW
Bestehende Anlagen behalten ihren Satz behalten das bisherige Recht, wenn vor dem 01.01.2027 in Betrieb

Quelle: BT-Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026, Stand 12.10.2026 nicht beschlossen; geltendes Recht nach § 9 und § 25 EEG, § 29 MsbG und Bundesnetzagentur.

Für eine Anlage, die 2026 ans Netz geht, ändert der Entwurf nach seinem Wortlaut nichts. Wer die Entscheidung über eine Anlage ins Jahr 2027 verschiebt, sollte mit einer niedrigeren Zahlung für den eingespeisten Strom rechnen und den Eigenverbrauch höher gewichten. Wie sich das im Rechenbeispiel auswirkt, zeigt der Ratgeber Lohnt sich Photovoltaik in Hamburg?.

Welcher Tag zählt für den Vergütungssatz?

Für den Satz zählt allein der Tag, an dem die Anlage in Betrieb genommen wird. Wann Sie den Vertrag unterschrieben oder den Netzanschluss beantragt haben, ist für die Höhe ohne Bedeutung.

Vor der Inbetriebnahme steht die Anmeldung bei den Hamburger Energienetzen. Bei Anlagen bis 30 kW muss der Netzbetreiber innerhalb eines Monats antworten, und ohne Antwort darf die Anlage nach § 8 EEG trotzdem angeschlossen werden. Binnen eines Monats nach der Inbetriebnahme gehört die Anlage ins Marktstammdatenregister.

Wie die fünf Schritte vom Antrag im Portal bis zu den kaufmännischen Daten ablaufen, beschreibt der Ratgeber Solaranlage bei den Hamburger Energienetzen anmelden. Wer eine bestehende Anlage um Module ergänzt, bekommt für diese einen eigenen Tag der Inbetriebnahme und den Satz, der an diesem Tag gilt, wie auf der Seite PV-Anlage erweitern erklärt.

Wie wird die Vergütung in Hamburg abgerechnet?

Die Vergütung zahlt der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage hängt, in ganz Hamburg also die Hamburger Energienetze. Grundlage ist der Zähler, meist ein Zweirichtungszähler, der Bezug und Einspeisung getrennt misst.

Im letzten der fünf Anmeldeschritte gehen die kaufmännischen Daten an den Netzbetreiber, die er für die Auszahlung braucht. Ihr Stromlieferant hat mit der Einspeisung nichts zu tun, er rechnet weiter nur den Strom ab, den Sie aus dem Netz beziehen.

Die Einnahmen sind bei Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit einkommensteuerfrei, höchstens bis 100 kWp je Steuerpflichtigem. Was für die Umsatzsteuer und für Kleinunternehmer gilt, erklärt der Ratgeber zu Photovoltaik und Steuern.

Was wir bei Anmeldung und Inbetriebnahme übernehmen

Wir melden Ihre Anlage bei den Hamburger Energienetzen an, teilen dabei die gewählte Einspeiseart mit und tragen die Anlage nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister ein. Beim ersten Termin, der nichts kostet, rechnen wir für Ihr Dach durch, ob Teil- oder Volleinspeisung mehr bringt und ob ein Speicher zu Ihrem Verbrauch passt. Andere Wege, die Kosten zu senken, stehen im Ratgeber zur Förderung für Photovoltaik in Hamburg.

Halten Sie für das Gespräch Ihren Jahresverbrauch und, falls vorhanden, den gewünschten Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereit. Sie erreichen uns per Mail unter kontakt@photovoltaik-in-hamburg.de, und über das Formular können Sie uns Ihr Dach mit wenigen Angaben beschreiben.

Häufige Fragen

Wie viel bekomme ich für den eingespeisten Strom, wenn die Anlage dieses Jahr fertig wird?

7,70 Cent je kWh bekommen Sie für den Anteil bis 10 kWp, wenn die Anlage bis zum 31.12.2026 in Betrieb geht. Für den Anteil von 10 bis 40 kWp sind es 6,66 Cent. Den Satz zahlen die Hamburger Energienetze 20 Jahre lang und dazu für den Rest des ersten Jahres.

Bleibt die Vergütung die ganzen 20 Jahre gleich hoch?

Ja, der Satz vom Tag der Inbetriebnahme gilt für 20 Jahre und den Rest des ersten Jahres fest. Die Absenkung um 1 Prozent alle sechs Monate betrifft nur Anlagen, die später ans Netz gehen. Nach dem Ende des Jahres, in dem ein Smart Meter eingebaut wird, kann allerdings für Zeiten mit negativen Börsenpreisen die Zahlung entfallen.

Bekomme ich weniger, wenn 2027 das neue EEG kommt?

Nein, nach dem Regierungsentwurf behalten Anlagen, die vor dem 01.01.2027 in Betrieb gehen, das bisherige Recht und damit ihren Vergütungssatz. Beschlossen war der Entwurf am 12.10.2026 noch nicht, an dieser Übergangsregel hatte sich bis dahin aber nichts geändert.

Bringt Volleinspeisung mehr als Eigenverbrauch?

12,22 Cent je kWh zahlt der Netzbetreiber bei Volleinspeisung bis 10 kWp, bei Teileinspeisung 7,70 Cent. Rechnerisch liegt die Teileinspeisung bei 10 kWp auf dem Süddach vorn, sobald Sie mehr als rund 1.500 kWh im Jahr selbst verbrauchen. Jede selbst genutzte kWh ersetzt nämlich Netzstrom für durchschnittlich 37,0 Cent.

Muss ich Volleinspeisung vorher irgendwo anmelden?

Ja, die Volleinspeisung müssen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen, so verlangt es § 48 Abs. 2a EEG. Ohne diese Mitteilung gilt der Satz für Teileinspeisung. In Hamburg geht die Mitteilung an die Hamburger Energienetze, meist zusammen mit der Anmeldung der Anlage.

Bekomme ich Geld, wenn der Strompreis an der Börse negativ ist?

Ja, solange in Ihrer Anlage unter 100 kW noch kein Smart Meter eingebaut ist, und bis zum Ende des Jahres, in dem er eingebaut wird. Danach entfällt die Vergütung für diese Zeiten. Ein Teil davon wird am Ende des Vergütungszeitraums angehängt, das Geld kommt also später.

Zahlt mir mein Stromanbieter die Einspeisevergütung?

Nein, die Vergütung zahlt der Netzbetreiber, in Hamburg also die Hamburger Energienetze. Ihr Stromlieferant rechnet nur den Strom ab, den Sie aus dem Netz beziehen. Grundlage ist ein Zähler, der Bezug und Einspeisung getrennt erfasst.

Was bekomme ich für eine Anlage mit 25 kWp?

7,08 Cent je kWh sind es rechnerisch im Mittel, weil nur die ersten 10 kWp 7,70 Cent bekommen und die übrigen 15 kWp 6,66 Cent. Für den Smart Meter gilt bei über 15 bis 25 kW eine Preisobergrenze von 110 Euro im Jahr. Einkommensteuerfrei bleiben die Einnahmen bis 30 kWp je Wohneinheit.

Wird meine Erweiterung genauso vergütet wie die alte Anlage?

Nein, neue Module gelten als eigene Anlage mit eigenem Tag der Inbetriebnahme. Sie bekommen den Satz, der an diesem Tag gilt, für 20 Jahre plus Rest des Jahres, während die alte Anlage ihren bisherigen Satz behält.

Muss ich die Vergütung bei der Steuer angeben?

Nein, bei Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind die Einnahmen einkommensteuerfrei, höchstens bis 100 kWp je Steuerpflichtigem. Was darüber hinaus gilt, etwa bei der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer, klärt im Einzelfall der Steuerberater.

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